Ein Erstattungsanspruch kann von einem Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage
geltend gemacht werden
Leitsatz
Auch Streitigkeiten zwischen einem Sozialleistungsträger und der Familienkasse über Kindergeld-Erstattungsansprüche sind
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, sodass für derartige Klagen der Finanzrechtsweg gegeben
ist.
Ein Abrechnungsbescheid kann auch gegenüber einem Träger der Sozial- oder Jugendhilfe ergeben. Das gilt auch für Fälle, wenn
es um einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG 1996 in Verbindung mit § 104 SGB X geht und Streit zwischen den Leistungsträgern
über das Bestehen und Erlöschen des Kindergeldanspruchs besteht.
Bei Streit um die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ist vor einer Klageerhebung die vorherige Erteilung
eines Abrechnungsbescheids erforderlich. Das gilt auch in Fällen von Erstattungsansprüchen auf Kindergeld.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1570 LAAAB-11430
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2002 - 2 K 89/97 Ki
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