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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 683/99 EFG 2002 S. 1607

Gesetze: BewG § 13 Abs. 2BewG § 13 Abs. 3EStG § 55 ZMO (VO 1009/67-EWG des Rates vom )

Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum soweit verfestigt, dass dies bei der Pauschalbewertung des Grund und Bodens berücksichtigt werden konnte, so dass bei einer Veräußerung kein – anteiliger – Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht entfällt

Leitsatz

  1. Ein Zuckerrübenlieferrecht ist ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut und nicht Bestandteil des Grund und Bodens.

  2. Der Teilwert des betrieblichen Lieferrechts ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu bewerten.

  3. Von dem zum festgestellten Wert für Grund und Boden ist kein Buchwert für das Rübenlieferrecht abzuzweigen. Die Zuckerrübenlieferrechte hatten sich zum als immaterielles Wirtschaftsgut so weit verfestigt, dass der Gesetzgeber dies bei der Bildung des Pauschalwerts berücksichtigen und das Rübenlieferrecht Einfluss auf den Wert der Abbauflächen nehmen konnte. Bei einer Veräußerung entfällt daher kein - anteiliger - Buchwert auf das Zuckerrübenlieferrecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1607
EFG 2002 S. 1607 Nr. 24
KÖSDI 2003 S. 13561 Nr. 1
EAAAB-11428

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.08.2002 - 2 K 683/99

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