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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 699/97 EFG 2000 S. 615

Gesetze: EStG § 15, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1

Anlage- und Umlaufvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

Leitsatz

  1. Bei einem gewerblichen Grundstückshändler gehören wegen der zumindest bedingten Einzelveräußerungsabsicht regelmäßig alle - und zwar auch die noch nicht veräußerten - Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile zum Umlaufvermögen.

  2. Während der Zeit der Vermietung können zum Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers gehörende Grundstücke unter Umständen zum Anlagevermögen gehören und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung Umlaufvermögen werden.

  3. Ob und wann das zu bejahen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 676 Nr. 13
EFG 2000 S. 615
XAAAB-11413

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.01.2000 - 2 K 699/97

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