Anlage- und Umlaufvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel
Leitsatz
Bei einem gewerblichen Grundstückshändler gehören wegen der zumindest bedingten Einzelveräußerungsabsicht regelmäßig alle
- und zwar auch die noch nicht veräußerten - Grundstücke, Gebäude und Gebäudeteile zum Umlaufvermögen.
Während der Zeit der Vermietung können zum Betriebsvermögen eines Grundstückshändlers gehörende Grundstücke unter Umständen
zum Anlagevermögen gehören und erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung Umlaufvermögen werden.
Ob und wann das zu bejahen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 676 Nr. 13 EFG 2000 S. 615 XAAAB-11413
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.01.2000 - 2 K 699/97
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