Aufwendungen für ein Erststudium stets als Ausbildungskosten nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen als Sonderausgaben
abzugsfähig
Leitsatz
Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Berufsausbildungskosten
(Ausbildungskosten) und daher nur mit den jeweiligen Höchstbeträgen als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass unter gleichen Voraussetzungen auch ein berufsbegleitendes Erststudium nach Abschluss
einer anderweitigen Berufsausbildung zum Abzug der damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten berechtigt (Abgrenzung
zu , EFG 2000, 780 (Az. BFH: VI R 60/00)).
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1152 Nr. 21 EFG 2001 S. 1272 MAAAB-11408
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.06.2001 - 2 K (XII) 584/97
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