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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 119/98 EFG 2002 S. 1000

Gesetze: AO § 164 Abs. 2 InvZulG § 6 Abs. 1 InvZulG § 6 Abs. 3

Vertrauensschutz bei unter Verwendung eines unzutreffenden Vordrucks und unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenem Investitionszulagenbescheid

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Investitionszulage ist nach amtlichen Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben.

  2. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage sind nur dann vollständig erfüllt, wenn das amtlich vorgesehene Formular bei der Antragstellung verwendet wird. „Amtlicher Vordruck„ in diesem Sinne ist nur der für das Antragsjahr vorgesehene Vordruck.

  3. Es besteht keine Verpflichtung, Stpfl. darauf hinzuweisen, dass die zutreffenden Vordrucke zu verwenden sind.

  4. So lange ein Investitionszulage-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, besteht grds. kein Vertrauensschutz dahin, dass die Verwendung eines unzutreffenden Vordrucks nicht beanstandet werden.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1000
EFG 2002 S. 1000 Nr. 15
EAAAB-11386

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.12.2001 - 2 K 119/98

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