Unterschiedliche Würdigung vergleichbarer Sachverhalte in verschiedenen Veranlagungsjahren fällt nicht unter den Anwendungsbereich
des § 174 AO
Leitsatz
Regelungsgegenstand des § 174 AO ist eine rechtswidrige mehrfache Besteuerung desselben Sachverhaltes. Dabei müssen die mehreren
Berücksichtigungen desselben Sachverhalts in einem wechselseitigen Ausschließlichkeitsverhältnis stehen, das eine nochmalige
Berücksichtigung des bereits berücksichtigten Sachverhalts denkgesetzlich ausschließt.
Der Umstand, dass die Finanzbehörden vergleichbare Sachverhalte in verschiedenen Veranlagungsjahren unterschiedlich würdigen,
erfüllt nicht den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Satz 3 AO. Unter Umständen ist ein derartiges Vorgehen zwar nicht folgerichtig,
nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung aber nicht ausgeschlossen.
§ 174 AO ist nicht dazu gedacht, alle Varianten widerstreitender Steuerfestsetzungen abzudecken sondern kommt nur in bestimmten,
ausdrücklich geregelten Fällen zum Tragen. Eine analoge Anwendung des § 174 AO ist daher nur sehr eingeschränkt möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1172 Nr. 21 EFG 2001 S. 335 PAAAB-11378
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.04.2000 - 1 K 75/99
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