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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 44/03 EFG 2003 S. 1319

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5

Keine Rechtsgrundlage für Werbungskostenabzug wegen „unechter doppelter Haushaltsführung„

Leitsatz

Nachdem der BFH seine langjährige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Familienhausstandes für die Zuerkennung einer doppelte Haushaltsführung aufgegeben hat, kommt ein Werbungskostenabzug wegen sog. „unechter„ doppelter Haushaltsführung nicht mehr in Betracht. Ein solcher lässt sich weder im Wege der Analogie auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG, noch auf den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG stützen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1204 Nr. 20
EFG 2003 S. 1319
EFG 2003 S. 1319 Nr. 18
MAAAB-11366

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.06.2003 - 1 K 44/03

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