Kein Viehzuschlag bei landwirtschaftlichen sog. "Nur-Pachtbetrieben"
Leitsatz
Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die ausschließlich gepachtete landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaften (sog. Nur-Pachtbetriebe),
kann ein Zuschlag gemäß § 41 BewG wegen Überbestandes an Betriebsmitteln (Viehzuschlag) nicht angebracht werden (gegen Nichtanwendungserlass
, S 3122 40 StH 262).
Aus den §§ 34 Abs. 4 und 41 Abs. 3
BewG ergibt sich, dass ein Zuschlag wegen eines Überbestandes an Betriebsmitteln nicht
am Betrieb des Pächters anzubringen ist, sondern beim Eigentümer des Grund und Bodens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 309 EFG 2002 S. 309 Nr. 6 OAAAB-11361
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.06.2001 - 1 K 379/96
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