Nachträgliche wertaufhellende Tatsachen zur Bestimmung des Teilwertes eines Seeschiffes
Leitsatz
Die zahlenmäßige Ermittlung von Teilwerten ist häufig schwierig und kaum exakt durchführbar. Zur Erleichterung hat die Verwaltung
Richtlinien herausgegeben, die im Regelfall für die Besteuerung verbindlich sind.
Zu derartigen Richtlinien gehören auch die Seeschifffahrtsrichtlinien. Diese enthalten den ausdrücklichen Vorbehalt, dass
ein abweichender Wert (gegenüber dem Buchwert) vorgreiflich ist, wenn er nachgewiesen wird.
Der Auseinandersetzungswert ist als Teilwert anzusetzen, wenn er zwischen Personen vereinbart wird, die nicht miteinander
verwandt sind und gegensätzliche finanzielle Interessen verfolgen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 800 EFG 2002 S. 800 Nr. 13 HAAAB-11359
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.04.2001 - 1 K 344/97
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