Die Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen zählt weder zu einem Katalogberuf noch zu einer den Katalogberufen ähnlichen Tätigkeit
i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
Die Tätigkeit eines Sprachheilpädagogen ist mit einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Heilberuf nicht vergleichbar,
weil es dazu keiner Erlaubnis bedarf.
Die von den Krankenkassen erteilte Zulassung kann die staatliche Erlaubnis nicht ersetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1166 Nr. 21 EFG 2001 S. 1315 VAAAB-11311
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2001 - 14 K 747/98
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.