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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 596/99 EFG 2002 S. 754

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanz und Schwimmtraining keine Sonderausgaben

Leitsatz

1. Aufwendungen für Kurse, die der Allgemeinbildung im weitesten Sinne dienen, können nur dann abgezogen werden, wenn die Kurse einen unmittelbaren Bezug zu einem bestimmten Berufsbild haben.

2. Bei der Abgrenzung, ob die Aufwendungen für einen Beruf oder eine Liebhaberei gemacht worden sind, sind die Verkehrsanschauung und die gesamten Umstände des Falles heranzuziehen.

3. Aufwendungen für Eintrittsgelder und Fahrtkosten zum Schwimmtraining sind auch für Sportlehrer, die sich insoweit auch zur Vorbereitung auf eine spätere Berufsausbildung körperlich fit halten müssen, derart mit der allgemeinen Lebensführung verbunden, dass eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung von vornherein zu verneinen ist.

4. Die Aufwendungen einer nicht berufstätigen Sportlehrerin für Stepptanzunterricht sind nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 754
AAAAB-11305

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2002 - 14 K 596/99

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