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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 526/00 EFG 2003 S. 868

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 70 Abs. 2 WÜK Art. 1 Abs. 3 WÜK Art. 49 WÜK Art. 71

Auswirkungen der VO – EWG – 1408/71 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) auf deutschen Kindergeldanspruch

Leitsatz

1. Sog. Ortskräfte sind alle bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiter, die bereits vor Eintritt in die Vertretung am Ort wohnhaft waren oder aber im Inland – am Ort – unter Vertrag genommen wurden.

2. Anders als Mitarbeiter, die vom ausländischen Staat in die Vertretung entsandt werden, gelten Ortskräfte nach allgemeiner völkerrechtlicher Praxis als am Ort ansässig.

3. Der Status einer sog. Ortskraft ist nicht mit derjenigen eines Berufs-Konsularbeamten zu vergleichen.

4. Zu den Auswirkungen der VO – EWG – 1408/81 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) auf den Kindergeldanspruch ausländischer Staatsbürger gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 868
GAAAB-11303

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2003 - 14 K 526/00

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