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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 14 K 276/98 EFG 2001 S. 208

Gesetze: EStG § 6b Abs. 1 und Abs. 3, HGB § 247 Abs. 3

Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen im Rahmen des § 6b EStG

Leitsatz

  1. Voraussetzung für die Bildung einer den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklage gem. § 6b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EStG ist, dass die veräußerten Wirtschaftsgüter im Veräußerungszeitpunkt mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.

  2. Für die Bestimmung des Begriffs Anlage- bzw. Umlaufvermögen knüpft das Einkommensteuerrecht an die handelsrechtlichen Begriffbestimmungen an.

  3. Werden ursprünglich zum Anlagevermögen gehörende Grundstücke parzelliert, entstehen dadurch neue Wirtschaftsgüter, die dem Umlaufvermögen erst dann zuzuordnen sind, wenn sie nicht mehr für den Betrieb genutzt sondern veräußert werden sollen.

  4. Erst durch die Aufgabe der bisherigen Nutzung erhält das Grundstück eine neue Zweckbestimmung, die auf einer entsprechenden Willensänderung des Stpfl. beruht.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 173 Nr. 4
EFG 2001 S. 208
ZAAAB-11298

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.08.2000 - 14 K 276/98

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