Steuerfreie Abfindung und tarifbegünstigte Entschädigung
Leitsatz
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG setzt ein wirksam zustande gekommenes Arbeitsverhältnis voraus. Nur dann, wenn ein Dienstverhältnis
überhaupt bestanden hat, kann es aufgelöst werden, d.h. nur dann kommt ein Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in Betracht.
Selbst wenn ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, setzt der Freibetrag voraus, dass der Steuerpflichtige seine
Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat.
Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG begründet nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene
oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf (des Dienstverhältnisses) auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig
in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wird oder nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren
Einkünften zusammenfällt.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 129 Nr. 3 SAAAB-11283
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.06.2002 - 13 K 509/97
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