Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Kur ist es regelmäßig erforderlich, dass der Steuerpflichtigen ein vor
Antritt der Kur ausgestelltes amtsärztliches oder vergleichbares Attest vorlegt und sich am Zielort einer unter ärztlicher
Kontrolle stehenden Heilbehandlung unterzieht.
Von der Vorlage eines amtsärztlichen Attestes kann abgesehen werden, wenn feststeht, dass die medizinische Notwendigkeit
der Kurmaßnahme von der Krankenversicherung geprüft und bejaht worden ist. Dabei wird aber davon ausgegangen, dass die Durchführung
der Kur vom medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüft und befürwortet wird. Diese Überprüfung und Bejahung besitzt eine
ähnliche Nachweiskraft, wie ein amtsärztliches Attest.
Eine Zuschussgewährung durch eine Krankenkasse ohne Überprüfung durch den medizinischen Dienst reicht nicht aus, um die medizinische
Notwendigkeit der Kur nachzuweisen. Nicht ausreichend ist auch die Bewilligung durch den Sachbearbeiter bzw. einen Leistungsprüfer
der Krankenkasse.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 161 EFG 2003 S. 161 Nr. 3 INF 2003 S. 49 Nr. 2 YAAAB-11281
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.05.2002 - 13 K 501/97
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