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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 180/99 EFG 2002 S. 1432

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, BGB § 607, BGB § 774

Bürgschaftsaufwendungen einer Bank als bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähige Werbungskosten

Leitsatz

  1. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu bejahen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Maßgeblich ist der Zweck der Schuldaufnahme. Besteht der Zweck darin, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und werden die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet, sind die Kreditkosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

  2. Wird eine Bank aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen und werden die der Bank dadurch entstandenen Aufwendungen im Innenverhältnis zum Steuerpflichtigen (Hauptschuldner) nicht mit einem hierfür als Sicherheit angelegten Sparbrief getilgt, sondern wird ein Kontokorrentkonto belastet, um die Zinsen aus dem Sparbrief zu erhalten, ist das auslösende Moment für die dadurch anfallenden Schuldzinsen die neue Abrede zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen (Hauptschuldner). Die Schuldzinsen sind daher bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig.

  3. Für die steuerliche Qualifikation von Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten ist nicht der Zeitpunkt der Inanspruchnahme, sondern der Zeitpunkt der Hingabe des Bürgschaftsversprechens entscheidend.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1483 Nr. 24
EFG 2002 S. 1432
EFG 2002 S. 1432 Nr. 22
PAAAB-11271

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.03.2002 - 13 K 180/99

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