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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 415/95

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 26 Abs. 1 Satz 1, EStG § 26a, EStG § 26b, AO § 351 Abs. 1

Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Veranlagungsart des anderen Ehegatten als rückwirkendes Ereignis

Leitsatz

1. Der Antrag des beigeladenen Ehegatten auf getrennte Veranlagung stellt verfahrensrechtlich ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

2. Ehegatten können ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben oder bis zu diesem Zeitpunkt eine einmal getroffene Wahl widerrufen. Das gilt unabhängig davon, inwieweit durch die Änderung die Bestandskraft unterbrochen wird.

3. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Rechtsausübung willkürlich erscheint.

4. § 351 Abs. 1 AO steht einer Änderung des Veranlagungswahlrechts durch den beigeladenen Ehegatten nicht entgegen. Denn § 351 AO begrenzt nur den Umfang der Anfechtung eines Steuerbescheides. Die Wahl der Veranlagungsart stellt aber keine Anfechtung in diesem Sinne dar, sondern ist ein Verpflichtungsbegehren auf Durchführung einer erneuten Veranlagung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-11268

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.11.2001 - 12 K 415/95

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