Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses
Leitsatz
Der Arbeitgeber haftet für die von ihm einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer.
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses sind nur dann nach § 3 Nr. 9 EStG
steuerfrei, wenn die Abfindung gerade durch die Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst ist.
Bei der Kausalität kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass zwischen Zahlung und aufgelöstem Dienstverhältnis ein
ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer „conditio sine qua non„ besteht. Der einfache Kausalzusammenhang reicht nicht aus;
vielmehr muss die Abfindung gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sein (Anschluss an , BStBl II 1993, 447)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 897 WAAAB-11247
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 23.10.2001 - 11 K 650/98
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