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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 397/00 EFG 2002 S. 1046

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, AO § 88, AO § 164 Abs. 1 Satz 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei fehlerhafter Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes

Leitsatz

  1. Die Familienkassen sind berechtigt, Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufzuheben, wenn sich die Prognose der Einkünfte und Bezüge des Kindes als falsch herausstellt.

  2. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig, wenn schon aufgrund des zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung der Familienkasse bekannten Sachverhalts eine Überschreitung des (anteiligen) Jahresgrenzbetrages zu prognostizieren war.

  3. § 164 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch auf Kindergeldfestsetzungen anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1046
EFG 2002 S. 1048 Nr. 16
YAAAB-11242

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.03.2002 - 11 K 397/00

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