Keine vorrangige Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei einvernehmlicher Schwarzlohnzahlung
Leitsatz
Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer sind gemäß § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG Gesamtschuldner.
Handeln Arbeitgeber wie Arbeitnehmer durch Vereinbarung von Schwarzlohnzahlungen vorsätzlich, kann der Vorwurf vorsätzlichen
Handelns eine vorrangige Inanspruchnahme des Arbeitgeber nicht rechtfertigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn weder dem Haftungs-
noch dem Einspruchsbescheid bzw. den Steuerakten zu entnehmen ist, warum es nicht möglich war, die ehemaligen Arbeitnehmer
in Anspruch zu nehmen.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist nur „auf Antrag„, d.h. mit Zustimmung des Arbeitgeber zulässig. Hat der Arbeitgeber
keinen Antrag auf Pauschalierung gestellt, ist ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid rechtswidrig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 213 Nr. 4 EFG 2003 S. 371 EFG 2003 S. 371 Nr. 6 ZAAAB-11233
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.01.2001 - 11 K 270/99
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