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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 213/00 EFG 2003 S. 1533

Gesetze: LAG § 1, LAG § 229, LAG § 243 Nr. 1, LAG § 243 Abs. 2 Nr. 2

Rückforderung einer Lastenausgleichs-Entschädigung als Werbungskosten

Leitsatz

Bezweckt eine nach §§ 1, 243 Nr. 1 LAG an den Empfänger ausgezahlte Hauptentschädigung die Abgeltung des Verlustes des landwirtschaftlichen Betriebs, den dieser durch das Verlassen des Gebiets der ehemaligen DDR und die entschädigungslose Überführung seines Eigentums in Volkseigentum erlitten hatte, so diente diese dem Ausgleich des erlittenen Vermögensverlustes und ist grds. der Vermögenssphäre zuzuordnen. Die Rückforderung dieser Ausgleichszahlung berührt daher ebenfalls nur die private Vermögenssphäre, da sie in einem untrennbaren Zusammenhang mit den ursprünglich gewährten Leistungen steht.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1316 Nr. 22
EFG 2003 S. 1533
EFG 2003 S. 1533 Nr. 21
FAAAB-11231

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.05.2003 - 11 K 213/00

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