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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - XI 176/94 EFG 2000 S. 492

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 22 Nr. 3

Wettbewerbsverbot und Treuhandverhältnis

Leitsatz

  1. Nur wenn die Treuhandvereinbarung nachgewiesen, ernst gemeint und tatsächlich durchgeführt wird, ist ein Treuhandverhältnis anzuerkennen.

  2. Wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge muss das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse eindeutig erkennbar sein.

  3. Zieht ein Treugeber aus einem Treuhandvertrag keine Konsequenzen und nimmt er weder an Gesellschafterversammlungen teil, noch erteilt er dem Treuhänder Weisungen hinsichtlich des Treuhandanteils, so ist der Treuhandvertrag nicht anzuerkennen.

  4. Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein Wettbewerbsverbot mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung vereinbart, gehört die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot nicht zum Veräußerungsentgelt nach § 17 Abs. 2 EStG. Vielmehr stellt das Entgelt eine Einnahme für eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG dar.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 492
VAAAB-11230

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.02.1999 - XI 176/94

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