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FG Münster Urteil v. - 9 K 5219/99 K, 9 K 5222/99 K EFG 2003 S. 1648

Gesetze: KStG § 1 Abs 1, KStG § 1 Abs 1 Nr 6, KStG § 4 Abs 1, KStG § 4 Abs 4, KStG § 8 Abs 1, KStG § 8 Abs 4, EStG § 10d Abs 2, EStG § 10d Abs 2 S 1, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 1 Nr 1, UmwStG § 20 Abs 4, UmwStG § 21 Abs 1, BGB § 133, KStG § 1 Abs 1

Körperschaften:

Kein Ausgleich der für die Vorjahre festgestellten Verluste von Betrieben gewerblicher Art (BgA) mit nach Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an eine GmbH erzielten Einnahmen aus Gewinnausschüttungen

Leitsatz

1) Die Rechtsprechung des BFH, derzufolge bei Zusammenfassung mehrerer zunächst getrennter BgA zu einem einzigen BgA und damit zu einem Ergebnisverbund ein vortragsfähigen Verlust eines vormals selbständigen BgA nach der Zusammenfassung nur mit solchen Gewinnen verrechnet werden darf, die aus der gleichen Tätigkeit wie der Verlust stammen, gilt auch für den Fall, dass die Anteile an einer Wirtschaftsbetriebe GmbH über das Institut der Betriebsaufspaltung Betriebsvermögen der Besitz-BgA geworden sind; erforderlich ist die Identität im Sinne der Teilverselbständigung.

2) Inhalt und Umfang einer verbindlichen Auskunft sind durch Auslegung unter Berücksichtigung der - auch für Willenserklärungen des öffentlichen Rechts - geltenden Vorschriften des BGB zu ermitteln.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 576 Nr. 10
EFG 2003 S. 1648
EFG 2003 S. 1648 Nr. 22
SAAAB-11189

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FG Münster, Urteil v. 30.06.2003 - 9 K 5219/99 K, 9 K 5222/99 K

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