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FG Münster Urteil v. - 9 K 4810/00 K EFG 2003 S. 1212

Gesetze: EStG § 49, EStG § 49 Abs 1, EStG § 49 Abs 1 Nr 5, EStG § 49 Abs 1 Nr 6, AO § 42

Körperschaften:

Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten

Leitsatz

1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich dem zivilrechtlichen Grundstückseigentümer zuzurechnen, d.h. demjenigen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Vermietung vorgenommen wird. Eine davon abweichende Einkünftezurechnung und die Negation des zivilrechtlichen Eigentümers ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, der auch im Verhältnis beschränkt Steuerpflichtiger ohne Beteiligung eines Steuerinländers möglich ist, gegeben ist. Die Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften ist in diesem Zusammenhang lediglich dann rechtsmißbräuchlich, wenn für die Zwischenschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtlicher Gründe fehlen.

2) Zinseinnahmen, die eine ausländische Körperschaft für ein Darlehen erhält oder die ihr als verdeckte Gewinnausschüttung zufließen, unterliegen nicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG der beschränkten Steuerpflicht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1212
EFG 2003 S. 1212 Nr. 17
KÖSDI 2003 S. 13896 Nr. 10
IAAAB-11188

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FG Münster, Urteil v. 12.05.2003 - 9 K 4810/00 K

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