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FG Münster Urteil v. - 8 K 5308/02 L EFG 2003 S. 1549

Gesetze: EStG § 38a, EStG § 39b, EStG § 41a, EStG § 42d, EStG § 38 Abs 1

Lohnsteuer:

Lohnsteuerabzug und -haftung des Arbeitsgebers für Trinkgelder

Leitsatz

Freiwillig gezahlte Trinkgelder unterliegen nur insoweit dem Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers, als dieser Kenntnis über die Höhe der Trinkgelder hat. Ist der Arbeitgeber nicht in den Zahlungsvorgang eingeschaltet oder erhält er keine Informationen über die Höhe des von seinem Arbeitnehmer vereinnahmten Trinkgeldes, scheidet sowohl eine Abzugsverpflichtung wie auch eine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers aus.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1549
EFG 2003 S. 1549 Nr. 21
KÖSDI 2003 S. 13976 Nr. 12
NAAAB-11156

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FG Münster, Urteil v. 09.07.2003 - 8 K 5308/02 L

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