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FG Münster Urteil v. - 8 K 3586/00 E EFG 2002 S. 798

Gesetze: AO 1977 § 169 Abs 1 S 3AO 1977 § 169 Abs 1 S 3 Nr 1AO 1977 § 169 Abs 2AO 1977 § 169 Abs 2 S 2AO 1977 § 370 Abs 1AO 1977 § 149 Abs 1AO 1977 § 149 Abs 1 S 1EStG § 25 Abs 3EStDV § 56GG Art 100 AO 1977 § 169 Abs 1

Steuerstrafrecht/Verfahren:

Steuerhinterziehung bei Zinseinkünften und Wahrung der Festsetzungsfrist

Leitsatz

1) Die Anordnung im sog. Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991, nach der das bis dahin geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf alle bis zum verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte weiterhin strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.

2) Zur Wahrung der Festsetzungsfrist ist nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO erforderlich, dass der rechtzeitig abgesandte Bescheid auch tatsächlich zugeht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 798
EFG 2002 S. 798 Nr. 13
UAAAB-11145

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FG Münster, Urteil v. 20.03.2002 - 8 K 3586/00 E

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