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FG Münster Urteil v. - 8 K 1220/99 E EFG 2003 S. 1090

Gesetze: EStG § 9 Abs 1EStG § 9 Abs 1 S 1EStG § 9 Abs 1 S 3EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 7EStG § 11EStG § 22 Nr 3GG Art 3 GGArt 6 GGArt 14 EStG § 2 Abs 1

Sonstige Einkünfte:

Abfindungsleistung für Verzicht auf nachbarrechtliche Abwehransprüche als sonstige Einnahmen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG - Keine Berücksichtigung der durch die rechtswidrige Nachbarbebauung eingetretenen Wertminderung des eigenen Grundstücks als Werbungskosten

Leitsatz

1) Erhält der Steuerpflichtige für den Verzicht auf die Ausübung seiner nachbarrechtlichen Abwehransprüche eine Abfindungszahlung, unterliegt diese als Einnahme im Rahmen der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer.

2) Die Besteuerung des Entgelts für die Hinnahme einer Nachbarrechtsbeschränkung verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art. 3, 6 und 14 GG.

3) Die infolge der rechtswidrigen Nachbarbebauung eingetretene Wertminderung des eigenen Grundstücks kann mangels Abnutzung oder Substanzverringerung weder im Wege der AfA noch anderweitig als Werbungskosten bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen werden.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1090
EFG 2003 S. 1090 Nr. 15
HAAAB-11132

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FG Münster, Urteil v. 10.04.2003 - 8 K 1220/99 E

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