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FG Münster Urteil v. - 7 K 4927/98 E EFG 2002 S. 969 Nr. 15

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3, EStG § 9 Abs 1

Werbungskosten

Keine Berücksichtigung einer mehr als zwei Jahre bestehenden doppelten Haushaltsführung

Leitsatz

Aufwendungen für eine mehr als zwei Jahre am selben Ort bestehende doppelte Haushaltsführung sind steuerlich nicht abzugsfähig. Diese mit Wirkung ab dem eingeführte Beschränkung gilt auch für sog. Altfälle. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 969 Nr. 15
JAAAB-11114

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FG Münster, Urteil v. 25.05.2000 - 7 K 4927/98 E

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