1) Lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Einkünften
- hier der Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 34 Abs. 5 EStG i.V.m. dem sog. Auslandstätigkeitserlaß (BMF, BStBl. I 1983,
470) - noch nicht vor, so kann der Steuerbescheid nach Eintritt dieser Voraussetzungen gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändert
werden.
2) Weitere Voraussetzung für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist, dass das nachträgliche Ereignis zu einer Änderung
des Sachverhalts führt, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat und dass der Finanzbehörde das
Ereignis nicht als planbares zukünftiges Ereignis bekannt war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1097 Nr. 18 EFG 2003 S. 897 EFG 2003 S. 897 Nr. 13 HAAAB-11090
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