Kein unberechtigter Umsatzsteuerausweis eines privatrechtlich organisierten Abfallentsorgers bei Rechnungserteilung an private
Abfallanlieferer (=Leistungsempfänger)
Leitsatz
1) Nimmt ein privatrechtlich organisierter Abfallentsorger Baumischabfälle privater Anlieferer an, um sie mit Hilfe von ihm
beauftragter Sortierunternehmen zu verwerten und die nicht verwertbaren Reste seinen Deponien zuzuführen, ist Empfänger der
Entsorgungsleistungen nicht der nach öffentlichem Recht zur Abfallentsorgung verpflichtete Hoheitsträger (hier: Landkreis),
sondern der jeweilige Anlieferer, wenn sowohl der diesem von dem Sortierbetrieb ausgehändigte "Anlieferungsschein" bzw. "Lieferschein-Wägeschein"
als auch der Rechnungsvordruck lediglich den Namen des Abfallentsorgers ausweist und auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Vertragspartner der Hoheitsträger ist.
2) Ein Deponiebetreiber, der den Abfall von Abfallbesitzern im eigenen Namen entsorgt, erbringt an diese auch dann umsatzsteuerpflichtige
Leistungen, wenn er aufgrund eines mit dem Hoheitsträger abgeschlossenen Vertrags verpflichtet gewesen sein sollte, gegenüber
den Abfallbesitzern nur als Vertreter des Hoheitsträgers tätig zu werden.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 653 EFG 2003 S. 653 Nr. 9 INF 2003 S. 251 Nr. 7 DAAAB-11074
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