1) Die langjährige Untätigkeit eines Steuerpflichtigen (hier: 12 - 14 Jahre) verstösst nicht schon für sich gesehen gegen
die berechtigten Interessen der Allgemeinheit.
2) Ein solcher Verstoß kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem Steuerpflichtigen während des Zeitraums
der Untätigkeit wenigstens eine teilweise Tilgung der Abgaben möglich war, d.h. wenn die Untätigkeit für den Ausfall der Abgaben
ursächlich war.
3) Die gesetzlich vorgesehene Option eines zahlungsunfähigen Steuerpflichtigen zur Umsatzsteuerpflicht verstößt nur dann gegen
berechtigte Interessen der Allgemeinheit, wenn sie missbräuchlich war.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 891 EFG 2002 S. 891 Nr. 14 EAAAB-11065
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