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FG Münster Urteil v. - 5 K 5074/99 E EFG 2002 S. 1222

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Nr 6 b, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5

Werbungskosten

Kein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für einen als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizierenden sogenannten "Ausstellungsraum" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Leitsatz

1) Unter einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG ist ein Raum zu verstehen, der räumlich eng in die Wohnung des Steuerpflichtigen eingebunden ist, dieser ihren privaten Charakter belässt und in dem der Steuerpflichtige betriebliche oder berufliche Aktivitäten entfaltet.

2) Ein von der Wohnung des Steuerpflichtigen räumlich nicht abgetrennter sogenannter "Ausstellungsraum", in dem der Steuerpflichtige Artikel aus dem Verkaufsprogramm der von seinem Arbeitgeber betreuten Möbelhersteller gegenüber Kunden präsentiert, ist als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1222
EFG 2002 S. 1222 Nr. 19
BAAAB-11053

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FG Münster, Urteil v. 19.06.2002 - 5 K 5074/99 E

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