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FG MÜNSTER Urteil v. - 4 K 6019/99 F EFG 2001 S. 192

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 173 Abs 2, EStG § 21, EStG § 22 Nr 3, EStG § 8 Abs 1, EStG § 9 Abs 1, EStG § 4 Abs 4

Verfahren

Einkommensteuerliche Qualifizierung einer an einen geschlossenen Immobilienfond gezahlten Provision für den Abschluss von Lebensversicherungen zur Tilgung eines Bauspardarlehens; Erhöhter Bestandsschutz von Steuerfestsetzungen aufgrund einer Betriebsprüfung

Leitsatz

1) Provisionen, die einem geschlossenen Immobilienfonds ( GbR ) für den Abschluss von Lebensversicherungen gezahlt werden, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, wenn die Lebensversicherungen zur Tilgung von Darlehen bestimmt sind, die der Finanzierung einer Wohnanlage dienen.

2) Wird dem Feststellungsfinanzamt die Vereinnahmung derartiger Provisionen bekannt, nachdem es die Besteuerungsgrundlagen der GbR erklärungsgemäß einheitlich und gesondert festgestellt hat, kann der entsprechende Bescheid nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden, wenn er aufgrund einer bei der GbR durchgeführten Außenprüfung ergangen ist, die ausweislich der Prüfungsanordnung ( auch ) die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des betreffenden Jahres umfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 538 Nr. 10
EFG 2001 S. 192
YAAAB-11028

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FG MÜNSTER, Urteil v. 18.09.2000 - 4 K 6019/99 F

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