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FG Münster Urteil v. - 4 K 394/00 E EFG 2003 S. 988

Gesetze: EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7, EStG § 9

Werbungskosten:

Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenomme WK

Leitsatz

Auch wenn ein Steuerpflichtiger bisher noch keine einzige Berufsausbildung schulmäßig abgeschlossen hat, können Aufwendungen für eine spätere erstmalig abgeschlossene und sodann ausgeübte Berufstätigkeit Werbungskosten sein, die nicht dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfallen, wenn er zuvor schon eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die seine Lebensgrundlage darstellte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 497 Nr. 9
EFG 2003 S. 988
EFG 2003 S. 988 Nr. 14
INF 2003 S. 606 Nr. 16
WAAAB-11007

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FG Münster, Urteil v. 07.04.2003 - 4 K 394/00 E

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