1) Ein zwischen Fremden nicht üblicher Entstehungsgrund der vertraglichen Vereinbarung (Schenkung der erforderlichen Geldbeträge)
steht der steuerlichen Anerkennung des Vertrages zwischen Ehegatten nicht notwendig entgegen. Zweifel an der Fremdüblichkeit
bestehen nur dann, wenn Schenkung und Mittelrückfluss entweder gleichzeitig erfolgen oder wirtschaftlich voneinander abhängig
sind.
2) Die fehlende Vereinbarung oder abweichende Durchführung von Nebenpflichten, hier: Zahlung von Verzugszinsen, schadet für
sich genommen nicht, auch wenn dies unter fremden Dritten unüblich ist.
3) Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehensbetrages ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 436 Nr. 7 EFG 2001 S. 1364 WAAAB-10998
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