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FG Münster Urteil v. - 3 K 7989/97 EW EFG 2002 S. 70

Gesetze: BewG § 95 Abs 1, BewG § 95 Abs 1 S 1, BewG § 109 Abs 1, BewG § 109 Abs 3, BewG § 109 a, BewG § 124 Abs 1, BewG § 124 Abs 7, EStG § 6 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 1, EStG § 15 Abs 2, BewG § 91

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens:

Erfassung von als Herstellungskosten aktivierten und in der Vermögensaufstellung anzusetzenden Planungskosten als Besitzposten zusätzlich zum Einheitswert des Grundstücks

Leitsatz

1) Aufwendungen zur Vorbereitung der Bebauung, die in der Steuerbilanz als Herstellungskosten aktiviert worden und wegen der Bindung an die Steuerbilanzansätze in die Vermögensaufstellung zu übernehmen sind, sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens neben dem Einheitswert des (unbebauten) Grundstücks zu erfassen.

2) Erst bei Beginn der Bauarbeiten liegt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vor mit der Folge, dass die Planungskosten bei der Feststellung des besonderen Einheitswerts nach § 91 BewG zu berücksichtigen sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 462 Nr. 7
EFG 2002 S. 70
EFG 2002 S. 70 Nr. 2
NAAAB-10988

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FG Münster, Urteil v. 27.09.2001 - 3 K 7989/97 EW

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