Erfassung von als Herstellungskosten aktivierten und in der Vermögensaufstellung anzusetzenden Planungskosten als Besitzposten
zusätzlich zum Einheitswert des Grundstücks
Leitsatz
1) Aufwendungen zur Vorbereitung der Bebauung, die in der Steuerbilanz als Herstellungskosten aktiviert worden und wegen der
Bindung an die Steuerbilanzansätze in die Vermögensaufstellung zu übernehmen sind, sind bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
neben dem Einheitswert des (unbebauten) Grundstücks zu erfassen.
2) Erst bei Beginn der Bauarbeiten liegt ein Grundstück im Zustand der Bebauung vor mit der Folge, dass die Planungskosten
bei der Feststellung des besonderen Einheitswerts nach § 91 BewG zu berücksichtigen sind.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 462 Nr. 7 EFG 2002 S. 70 EFG 2002 S. 70 Nr. 2 NAAAB-10988
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