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FG MÜNSTER Urteil v. - 3 K 5548/96 F EFG 2001 S. 956

Gesetze: BewG § 11 Abs 2, BewG § 11 Abs 2 S 1, BewG § 11 Abs 2 S 2, FGO § 44 Abs 1, VStR Abschn 76 ff

Anteilsbewertung

Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH aus zeitnahen Verkäufen an Gesellschafter - keine Wertermittlung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren

Leitsatz

Allein die Tatsache, dass in den den Stichtagen vorausgegangenen Jahren nur jeweils zwei oder drei Anteilsverkäufe vorgenommen worden sind, rechtfertigt nicht die - zur Anwendung des Stuttgarter Verfahrens führende - Annahme, es handele sich nicht um Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr.

Eine Nähebeziehung zwischen Käufer und Verkäufer, die Zweifel an einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr begründen könnte, besteht nicht schon deshalb, weil Veräußerer und Erwerber Gesellschafter derselben Gesellschaft sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie verschiedenen Gesellschafterstämmen angehören und nach der Satzung eine Veräußerung von Anteilen ohne Zustimmung der GmbH nur an Gesellschafter möglich ist.

Auch aus im Verhältnis zum Stammkapital geringen Nennwerten der veräußerten Anteile kann nicht geschlossen werden, dass die Verkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 956
LAAAB-10980

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG MÜNSTER, Urteil v. 07.12.2000 - 3 K 5548/96 F

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