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FG Münster Urteil v. - 3 K 1240/01 E EFG 2003 S. 1009

Gesetze: EStG § 33 Abs 2, EStG § 33 Abs 3, EStG § 33

Außergewöhnliche Belastungen:

Berücksichtigung der Kosten eines Vaterschaftsprozesses als agB

Leitsatz

1. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen die erforderliche Zwangsläufigkeit i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG, da der Steuerpflichtige das Prozessrisiko nach Abwägung bewusst in Kauf nimmt.

2. Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind nicht als zwangsläufig entstandene Aufwendungen anzusehen, da diese nicht auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2003 S. 1766 Nr. 33
EFG 2003 S. 1009
EFG 2003 S. 1009 Nr. 14
XAAAB-10963

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FG Münster, Urteil v. 03.04.2003 - 3 K 1240/01 E

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