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FG Münster Urteil v. - 2 K 7625/00 G, F EFG 2002 S. 387

Gesetze: EStG § 6 bEStG § 7 gEStG § 7 g Abs 4EStG § 7 g Abs 5EStG § 16EStG § 51EStDV § 8 a Satz 1EStDV § 8 a Satz 2EStR Abschn 41 b EStR Abschn 41 b Abs 10 EStR Abschn 41 b Abs 10 Satz 6 EStG § 4a

Ansparrücklage:

Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage - kein nur zeitanteilig anzusetzender Gewinnzuschlag bei Rumpfwirtschaftsjahren

Leitsatz

1) Der Begriff des Wirtschaftsjahres in § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG ist im Sinne der Legaldefinition der §§ 4 a EStG, 8 b EStDV auszulegen; er umfasst auch Rumpfwirtschaftsjahre, die nicht "freiwillig" i.S. einer Umstellung nach § 8 b Satz 1 Nr. 2 EStDV gebildet werden, sondern durch Betriebsveräußerung entstehen.

2) § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG geht der Vorschrift des § 16 EStG als Spezialtatbestand vor.

3) Der in § 7 g Abs. 5 EStG vorgesehene Gewinnzuschlag i.H. von 6 v.H. gilt auch für Rumpfwirtschaftsjahre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 990 Nr. 16
EFG 2002 S. 387
EFG 2002 S. 387 Nr. 7
EAAAB-10952

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FG Münster, Urteil v. 20.09.2001 - 2 K 7625/00 G, F

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