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FG Münster Urteil v. - 2 K 2699/98 F EFG 2001 S. 1119

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 S 1EStG § 10 Abs 1EStG § 10 Abs 1 Nr 7EStG § 10 Abs 1 Nr 7 S 1EStG § 10 Abs 1 Nr 7 S 1 Alt 2 EStG § 12 Nr 1EStG § 12 Nr 1 S 1EStG § 9 Abs 1

Arbeitnehmer:

Abgrenzung von vorweggenommenen Werbungskosten (Fortbildungskosten) und Berufsausbildungskosten im Falle des Erwerbs eines Verkehrsflugzeugführerscheins und einer Langstreckenflugberechtigung

Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer auf den

Leitsatz

1) Aufwendungen, die anläßlich der erstmaligen Ausbildung - hier: zum Verkehrsflugzeugführer - anfallen, sind als Kosten der privaten Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 S. 1 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.

2) Die Frage, ob Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit angestrebten steuerbaren Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit stehen, stellt sich nur bei der Abgrenzung von Weiter- und Fortbildungskosten, nicht aber bei der Beurteilung von Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1119
EFG 2001 S. 1119 Nr. 17
TAAAB-10947

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FG Münster, Urteil v. 19.10.1999 - 2 K 2699/98 F

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