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FG Münster Urteil v. - 1 K 5275/00 F EFG 2002 S. 1018

Gesetze: EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 4a, HGB § 249 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S. 1, HGB § 249 Abs 1, HGB § 249 Abs 1 S. 2, HGB § 249 Abs 1 S 2 Nr 1, HGB § 249 Abs 2, HGB § 249 Abs 3, HGB § 249 Abs 3 S. 1, HGB § 252 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr. 4, EStG § 4 Abs 1

Bilanzierung:

Rückstellung für Bauschuttverarbeitung eines Recyclingunternehmens unzulässig

Leitsatz

Ein Recyclingunternehmen, das gegen Entgelt Bauschutt annimmt, die recycelbaren Teile weiterveräußert und die nicht recycelbaren Reststoffe entsorgt, kann keine Rückstellungen für Bauschuttverarbeitung bilden, wenn die lediglich allgemeine Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Entsorgung der nicht verwertbaren Reststoffe nicht durch eine behördliche Verfügung oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hinreichend konkretisiert ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 65 Nr. 2
EFG 2002 S. 1018
EFG 2002 S. 1018 Nr. 16
HAAAB-10925

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FG Münster, Urteil v. 15.03.2002 - 1 K 5275/00 F

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