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FG Münster Urteil v. - 1 K 3426/98 F EFG 2001 S. 1206

Gesetze: AO 1977 § 179 Abs 2, AO 1977 § 179 Abs 2 S 2, AO 1977 § 180 Abs 1, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2a, AO 1977 § 183 Abs 1, AO 1977 § 183 Abs 1 S 2, AO 1977 § 183 Abs 2, EStG § 15 Abs 3, EStG § 15 Abs 3 S 1, AO 1977 § 125 Abs 1

Betriebsaufspaltung:

Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides; Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe

Einh. und ges. Feststellung v. Einkünften aus Gewerbebetrieb 1992

Leitsatz

1) Ein Feststellungsbescheid, aus dem nicht ersichtlich ist, auf welchen Feststellungsbeteiligten welche Einkünfte entfallen, ist nicht nichtig, wenn weder aus dem Bescheidinhalt noch aus sonstigen den Steuerpflichtigen erkennbaren Umständen auch nur ansatzweise zu vermuten ist, dass das Finanzamt von der von ihnen vorgenommenen Zuordnung der laufenden Einkünfte abweichen wollte.

2) Sind neben den Voraussetzungen der Betriebsverpachtung auch die der Betriebsaufspaltung gegeben, lebt mit Beendigung der Betriebsaufspaltung das Verpächterwahlrecht wieder auf, wenn die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung zu diesem Zeitpunkt noch gegeben sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1206
FAAAB-10904

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FG Münster, Urteil v. 03.04.2001 - 1 K 3426/98 F

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