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FG Münster Urteil v. - 1 K 2681/00 E EFG 2003 S. 1081

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 S 1, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5

Arbeitszimmer:

Kein unbegrenzter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug von Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer eines nebenberuflich als Schriftsteller tätigen Berufsschullehrers - Abgrenzung zur Betriebsstätte

Leitsatz

1) Ist der für die schriftstellerische (Neben-)Tätigkeit genutzte Raum Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen und damit in seine private Sphäre eingebunden, handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte, sondern um ein den Abzugbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer.

2) Der gesetzliche Höchstbetrag von 2.400,- DM (jetzt: 1250 Euro) wird dem Steuerpflichtigen auch bei Nutzung mehrerer Räume als Arbeitszimmer nur insgesamt einmal gewährt.

3) Der "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG ist nicht isoliert für jede einzelne Tätigkeit, sondern für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen; d.h. bei mehreren Betätigungen muss der Mittelpunkt einer jeden von ihnen im häuslichen Arbeitszimmer liegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1081
EFG 2003 S. 1081 Nr. 15
BAAAB-10901

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FG Münster, Urteil v. 29.05.2001 - 1 K 2681/00 E

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