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FG Münster Beschluss v. - 13 V 2904/01 E EFG 2001 S. 1558

Gesetze: AO 1977 § 164 Abs 1AO 1977 § 164 Abs 2AO 1977 § 165 Abs 1FGO § 361 Abs 2FGO § 363 Abs 2FGO § 69§ 139 FGO§ 122 Abs 2 FGO§ 139 Abs 3 FGO§ 139 Abs 3 S 3 GGArt 1 GGArt 2 Abs 1 GGArt 3 Abs 1 GGArt 6 Abs 1 GGArt 12 Abs 1 GGArt 14 Abs 1 GGArt 20 Abs 1 GGArt 20 Abs 3 GGArt 100 EStG § 10 Abs 3

Sonderausgaben:

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung bei Vorsorgeaufwendungen

Leitsatz

1) Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar.

2) Der Umstand, dass aufgrund der künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten auch die Neuregelung der steuerlichen Behandlung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als eines wesentlichen Bestandteils des Rentenbesteuerungsrechts einschließlich der Entscheidung über den Vorwegabzug und dessen Kürzung zu erwarten ist, kann für sich genommen keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel an dem gegenwärtigen Rechtszustand begründen.

3) Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft.

4) Das finanzbehördliche Aussetzungsverfahren nach § 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO ist kein Vorverfahren im Sinne des Kostenrechts.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1558
FAAAB-10823

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FG Münster, Beschluss v. 21.09.2001 - 13 V 2904/01 E

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