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FG Münster Urteil v. - 11 K 7225/99 E EFG 2002 S. 27

Gesetze: EStG § 10 Abs 1 Nr 1aEStG § 12 Nr 2EStG § 33EStG § 33a Abs 1GG Art 3 GGArt 6 Abs 1 GGArt 20 Abs 1 EStG § 10 Abs 1

Einkommensteuertarif

Geltungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes - Wiederkehrende Leistungen für Verzicht auf zuvor unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht keine dauernde Last - Keine Zwangsläufigkeit bei den Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG übersteigenden Unterhaltsleistungen

Leitsatz

1) Schließt der Steuerpflichtige einen Vertrag, in dem er sich freiwillig verpflichtet, seinem Vertragspartner eine monatliche Rente zu zahlen, und verzichtet dieser dafür auf ein ihm zuvor unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht, sind die monatlichen Rentenzahlungen nicht als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.

2) Unterhaltszahlungen, die den - am typisierten Existenzminimum ausgerichteten - Höchstbetrag des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG 1996 überschreiten, sind nicht als zwangsläufig anzusehen.

3) Der , BStBl. II 1995, 655 entfaltet keine bindende Wirkung mit Gesetzeskraft für die Einkommensteuer.

4) Bei der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag nicht in die Belastungsrechnung einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 507 Nr. 8
EFG 2002 S. 27
EFG 2002 S. 27 Nr. 1
WAAAB-10758

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FG Münster, Urteil v. 28.09.2001 - 11 K 7225/99 E

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