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FG Münster Urteil v. - 11 K 6863/01 E EFG 2003 S. 714

Gesetze: EStG § 23 Abs 1 S 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, EStG § 23 Abs 1

Private Veräußerungsgeschäfte:

Veräußerungen nach Gesetzesbeschluss in jedem Fall von der Neuregelung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 erfasst

Leitsatz

Ein erzielter Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann nach der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 zu versteuern, wenn das Grundstück nicht innerhalb der alten Spekulationsfrist veräußert wurde, der Veräußerungsvorgang jedoch nach Verkündung der Gesetzesänderung erfolgte. Gleiches gilt, wenn der Veräußerungsvorgang nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, aber noch vor Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten erfolgte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 705 Nr. 12
EFG 2003 S. 714
EFG 2003 S. 714 Nr. 10
CAAAB-10756

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FG Münster, Urteil v. 24.01.2003 - 11 K 6863/01 E

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