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Finanzgericht München Beschluss v. - 9 V 821/01 EFG 2002 S. 1460

Gesetze: EStG 1999 § 34 Abs. 1, EStG 2001 § 34 Abs. 1, EStG 2001 § 34 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2

Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EStG 1999 ist verfassungsgemäß

Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG 2001 erstreckt sich nicht auf Veräußerungsgewinne des Jahres 1999

Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EstG 1999

keine Einbeziehung von Veräußerungsgewinn des Jahres 1999 in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG 2001

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist nicht ernstlich zweifelhaft, da die Vorschrift nicht verfassungswidrig ist.

2. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass Entscheidungen des Gesetzgebers frei von Widersprüchen zu früheren Entscheidungen sind. Deshalb liegt es innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, eine Norm bereits zwei Jahre nach ihrer Einführung erneut zu modifizieren. Eine Anwendung der Regelung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 auf im Jahr 1999 verwirklichte Veräußerungsvorgänge kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1460
EFG 2002 S. 1460 Nr. 22
VAAAB-10647

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Finanzgericht München, Beschluss v. 26.06.2002 - 9 V 821/01

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