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Finanzgericht München Beschluss v. - 9 V 3287/00 EFG 2002 S. 340

Gesetze: FGO § 69 Abs. 4 S. 1, FGO § 69 Abs. 3, AO 1977 § 361 Abs. 2

Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt durch das FA nach Stellung des Aussetzungsantrags beim FG

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1990 bis 1994

Leitsatz

Ein bei Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist auch dann unzulässig, wenn das FA die AdV unter Widerrufsvorbehalt erst nach gerichtlicher Antragstellung verfügt (vgl. , BStBl II 2000, 536).

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 340
EFG 2002 S. 340 Nr. 6
BAAAB-10645

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Finanzgericht München, Beschluss v. 06.11.2001 - 9 V 3287/00

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