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Finanzgericht München Beschluss v. - 9 V 25/02

Gesetze: FGO § 69, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 33 a Abs. 1, AO § 90 Abs. 1, AO § 90 Abs. 2, BGB 2002 § 488 Abs. 1

Aussetzung der Vollziehung

Schuldzinsen als Werbungskosten

objektive Beweislast

Scheingeschäft

Unaufklärbarkeit der Mittelherkunft

erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalt

Leitsatz

1. Der Steuerpflichtige, der den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten begehrt, trägt die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach begründen.

2. Bei ungewöhnlichen Umständen der Darlehensgewährung (Verwandtendarlehen, Wohnsitz des Darlehensgebers im Ausland; Abwicklung des Darlehens über ein Konto, über das der Darlehensnehmer Verfügungsmacht hat), bedarf es einer über die bloße formale Gestaltung des Darlehensvertrages hinausgehende Aufklärung, ober der Abschluss des Darlehensvertrages nicht nur zum Schein erfolgt ist und die angeblich als Darlehen erhaltenen Mittel nicht eigene Gelder des Steuerpflichtigen sind. Kann er die erforderlichen Beweismittel nicht vorlegen, so geht dies zu seinen Lasten.

Fundstelle(n):
RAAAB-10644

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht München, Beschluss v. 08.07.2002 - 9 V 25/02

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